Entscheidungsstichwort (Thema)
Ungewissheit der Einkünfteerzielungsabsicht. keine nachträgliche Berücksichtigung von Werbungskosten bei auf die Einkunftserzielung „dem Grunde nach” beschränktem Vorläufigkeitsvermerk
Leitsatz (redaktionell)
1. Erklärt das FA die Steuerfestsetzung für vorläufig, weil es die Einkünfteerzielungsabsicht noch nicht abschließend beurteilen kann, kann es bei der endgültigen Steuerfestsetzung auch von der tatsächlichen Ungewissheit nicht betroffene, aber zunächst hingenommene tatsächliche und/oder rechtliche Fehlbeurteilungen zur Abziehbarkeit von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ändern. Die Erstreckung des Vorläufigkeitsvermerks auf Folgefragen sollte im Bescheid aber hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen.
2. Macht das FA umgekehrt in dem hinsichtlich der Einkünfteerzielungsabsicht vorläufigen Bescheid deutlich, dass es den Vorläufigkeitsvermerk nicht auf eventuell nachrangige Fragen erstrecken will, weil es in Abweichung von der Steuererklärung die Betriebseinnahmen und einzelne Werbungskosten oder Betriebsausgaben in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht schon vorab eingehend prüft und die Abweichung auch im Bescheid bzw. in einer Anlage zum Bescheid erläutert, so erstreckt sich der Vorläufigkeitsvermerk nur auf die Frage der Anerkennung der so errechneten Einkünfte.
Normenkette
AO § 165 Abs. 1; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 6, § 9 Abs. 1 S. 1; BGB § 133
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Berücksichtigung einer Restwertabschreibung, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2005 im Rahmen des § 165 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) noch geändert werden können.
Die Klägerin erzielte in den Kalenderjahren 2000 – 2005 Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuerge...