Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG bei Einspeisung in ein die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellendes Stromnetz. Stromsteuerbescheid für 2001
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Merkmal „in räumlichem Zusammenhang” in der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist so auszulegen, dass hiervon nur objektbezogen erzeugter und zur Verfügung gestellter Strom erfasst wird. Deswegen kann Strom nicht steuerfrei geleistet werden, wenn er in ein die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern sicherstellendes Stromnetzt eingespeist wird (hier: Einleitung des von einem Energieversorgungsunternehmen in einem Blockheizkraftwerk - mit einer Leistung unter 2 Megawatt - erzeugten Stroms in ein dem Unternehmen gehörendes, der allgemeinen Versorgung eines Stadtgebiets dienendes Mittelspannungsnetz).
2. § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Ausführungen zum Gesetzgebungsverfahren, zu Sinn und Zweck der Regelung sowie zum Zusammenhang mit der Definition des Eigenerzeugers i.S. des § 2 Nr. 2 StromStG).
Normenkette
StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1; StromStG § 2 Nr. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin den von ihr in einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage erzeugten Strom gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Stromsteuergesetz (StromStG) steuerfrei leisten kann.
Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen i. S. des § 2 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Sie führt die allgemeine Versorgung von Letztverbrauchern mi...