Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert im AdV-Verfahren; Beschränkung des im Kostenfestsetzungsverfahren zu erstattenden Betrags durch den Antrag des Erstattungsgläubigers
Leitsatz (redaktionell)
Der Streitwert im Rechtsstreit über die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids beträgt regelmäßig pauschal 25 v. H. des Betrags, für den die Aussetzung beantragt wird (Anschluss an FG Berlin, Beschluss vom 10.12.1998 2 B 2507/98, EFG 1999, 312, sowie FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.1.1994 6 V 10/93, EFG 1994, 714; Abweichung von der ständigen BFH-Rechtsprechung - Streitwert bei AdV-Verfahren 10% -, z.B. BFH-Beschluss vom 22.11.1995 II S 10/95, BFH/NV 1996, 432).
2, Aufgrund des im Kostenfestsetzungsverfahren geltenden Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatzes darf der zu erstattende Betrag nicht höher festgesetzt werden als der Antrag des Erstattungsgläubiger reicht.
Normenkette
GKG § 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; FGO § 69 Abs. 2, 5; GKG § 20 Abs. 3; BRAGO § 9 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 3, § 139 Abs. 3 S. 3, § 149
Gründe
I.
Im Antragsverfahren nach § 69 FGO war zwischen den Parteien die Aussetzung der Vollziehung von Körperschaftsteuerbescheiden wegen verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) auf Grund von Garantierückstellungen, einer zu Gunsten des Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung und von Pachtzinszahlungen streitig. Im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens setzte der Antragsgegner die Vollziehung im Umfang von 51.167,– DM teilweise aus. Mit Beschluss vom 31. August 1999 setzte der III. Senat des Thüringer Finanzgerichts die Vollziehung der streitigen Körperschaftsteuer- und Zinsbescheide insgesamt aus und auferlegt die Kosten dem Erinnerungsgegner. Auf den Beschluss wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Mit Antrag vom 2. Dezember 1999 beantragte die Eri...