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FG Berlin Beschluss vom 10.12.1998 - 2 B 2507/98 (veröffentlicht am 20.01.1999)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einheitsbewertung des Grundvermögens auf den 1. Januar 1991, Grundsteuermeßbeträge auf den 1. Januar 1991 und 1993 (Aussetzung der Vollziehung)

Tenor

Die Vollziehung des Einheitswertbescheides auf den 1. Januar 1991 vom 18. August 1998 wird ausgesetzt. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 22/100 und der Antragsgegner zu 78/100.

Der Streitwert beträgt 24 136,00 DM.

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein im früheren Ostteil Berlins belegenes Mietwohngrundstück nach der Ersatzbemessungsgrundlage gemäß § 42 Grundsteuergesetz –GrStG- oder nach einem (ruhenden) Einheitswert nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 zu bewerten ist.

Die Antragstellerin ist eine eingetragene Wohnungsbaugenossenschaft, der durch Bescheid des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin vom 18. Dezember 1997 … nach dem Vermögenszuordnungsgesetz das Eigentum an dem Mietwohngrundstück M. straße 8–12 in Berlin … zugeordnet wurde. Das Grundstück war 1980 nach Überführung in „Volkseigentum” mit Gebäuden im „komplexen Wohnungsbau” (Plattenbauten) bebaut worden. Der Antragsgegner erließ unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für die Kalenderjahre 1991 bis 1994 Grundsteuerbescheide, durch die er die Grundsteuer für 1991 und 1992 nach einer Ersatzbemessungsgrundlage von 0,00 DM und für 1993 bis 1995 nach einer … Ersatzbemessungsgrundlage von 1 824,10 DM … festsetzte. In der Folgezeit ermittelte er, daß das Grundstück unter anderem das ehemalige – in Privateigentum befindliche – Grundstück M. straße 8 umfaßte, für das zum 1. Januar 1935 ein Einheitswert von 25 300,00 Reichsmark …, durch Wertfortschreibung auf den 1. Januar 1946 vermindert auf 19 700,00 Reichsmark, … festgestellt worden war. Daraufhin ...

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