Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Vertragsrecht. Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger. Akzessorietät zum Leistungsanspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger. Entstehung frühestens mit Wirksamwerden des Bewilligungsbescheides
Orientierungssatz
Aus § 77a Abs 1 S 2 SGB 12 ergibt sich, dass der unmittelbare Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger aus § 75 Abs 6 SGB 12 frühestens mit Wirksamwerden des Bewilligungsbescheides entsteht, weil er erst dann auch der Höhe nach konkretisiert ist.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Tatbestand
Der Rechtsstreit wird im Zusammenhang mit Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) geführt. Es ist zwischen den Beteiligten ein Direktzahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger streitig.
Der Kläger betreibt einen Pflegedienst. Mit dem (zwischenzeitlich verstorbenen) Betreuten Herrn D. schloss er einen Vertrag über die Pflege in einer intensivbetreuten Wohngemeinschaft und nahm ihn in die Einrichtung auf. Die Abrechnung sollte - entsprechend der geschlossenen Vereinbarung - nach Zeitaufwand erfolgen.
Am 16.06.2021 beantragte der Betreuer von Herrn D. beim Beklagten im Rahmen der ambulanten Hilfe zur Pflege die Übernahme derjenigen Pflegekosten, die über den von der Kranken- und abgedeckten Anteil hinausgingen. Der Beklagte forderte beim Betreuer mehrfach die Vorlage eines Kostenvoranschlages nach Leistungskomplexen an anstatt nach Zeitaufwand. Der Pflegedienst lehnte dies jedoch ab und verwies auf die Kostenabgrenzungsrichtlinie des GKV-Spitzenverbandes vom 16.12.2016, wonach eine Abrechnung nach Zeitaufwand - und gerade nicht nach Leistungskomplexen - zu er...