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SG Marburg Beschluss vom 19.07.2007 - S 12 KA 287/07 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Zulassungsausschuss. Befugnis zur sofortigen Vollziehung seiner Beschlüsse. Wechsel. Facharztbezeichnung. Praxistausch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Zulassungsausschuss ist befugt, die sofortige Vollziehung seines Beschlusses (hier: Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 4 SGB V) nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG anzuordnen (entgegen LSG Niedersachsen, Beschl. v. 07.09.2006 - L 3 KA 117/06 ER -).

2. Der nach § 24 Abs. 6 Ärzte-ZV zulässige Wechsel der Facharztbezeichnung ist auch auf den Wechsel von der hausärztlichen zur fachärztlichen Versorgungsebene und umgekehrt anzuwenden.

3. Ein sog. Praxistausch, durch den zwei zugelassene Vertragsärzte zeitgleich den Wechsel der Versorgungsebene bzw. Facharztbezeichnung in einem jeweils wegen Überversorgung gesperrten Planungsbereich vollziehen (hier: fachärztlich tätiger Internist in die hausärztliche Versorgungsebene und hausärztlich tätige Internistin in die fachärztliche Versorgungsebene mit dem Schwerpunkt Hämatologie und internistische Onkologie), ist nach § 24 Abs. 6 Ärzte-ZV zulässig. Es kommt nicht darauf an, ob der Zulassungsausschuss zur Begründung seiner Entscheidung auf das Nachfolgeverfahren nach § 103 Abs. 4 SGB V abgestellt hat. Eine nach einem Ausschreibungsverfahren unterlegene Mitbewerberin wird durch die Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt.

 

Tenor

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 29.06.2007 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten zu tragen. Sie hat ferner die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 10 und 11 zu tragen.

Weitere Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege eines einstweiligen Anordnungsverfahrens die Wiederherstellung der aufs...

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