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SG Hamburg Beschluss vom 18.01.2005 - S 49 SO 1/05 ER

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Tenor

Der Antrag vom 03.01.2005 wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Der gemäß § 86 b Abs. 2 SGG zulässige Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm sozialrechtliche Leistungen zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, Anspruch auf die begehrten Leistungen zu besitzen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m § 920 Abs. 2 ZPO), wie sich aus Folgendem ergibt:

1. Gemäß des am 1.1. 2005 in Kraft getretenen § 7 Abs. 1 i.V.m. §§ 8 und 9 Sozialgesetzbuches – Grundsicherung für Arbeitssuchende – vom 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954,2955) – SGB II – erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die zwischen 16 und 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Die Bewilligung der damit verbundenen Leistungen der Grundsicherung setzt in Anlehnung an § 323 SGB III – und in ausdrücklicher Abkehr von der vormaligen Regelung in § 5 BSHG – gemäß § 37 Abs. 1 SGB II allerdings das Stellen eines hierauf gerichteten Antrages voraus. Die Antragstellung ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers konstitutive Voraussetzung für die Entstehung des Anspruches (vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/1516, 62; hierzu Löns/Herold-Tews, SGB II, § 37 Rdnr. 2).

Am sonach unentbehrlichen Antrag fehlt es vorliegend. Denn nach den Bekundungen des Antragstellers und den hiermit übereinstimmenden Darlegungen der Antragserwiderung hat der Antragsteller den erforderlichen Antrag weder in schriftlicher noch in – grundsätzlich möglicher (vgl. Müller, in: Hauck/Nofz, SGB II, Rdnr. 11; Kossens, in: Jahn, SGB II, Rdnr. 5) – anderer Weise gestellt oder auch nur stellen wollen. Ohne Ant...

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