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SG Gießen Beschluss vom 23.08.2012 - S 4 R 284/12 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Kinderrehabilitation. Familienbegleitung. Kosten der Unterkunft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Liegen medizinische Gründe vor, kann der Träger der Rentenversicherung verpflichtet sein, bei einer bewilligten Kinder-Reha-Maßnahme die Kosten der Unterbringung für eine Begleitperson zu übernehmen.

2. Eine Begrenzung der Kostenübernahme auf schwerstbehinderte Kinder lässt sich den gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs 1 Nr 4 SGB 6 für Kinderheilbehandlungen nicht entnehmen.

 

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung der Mutter des Antragstellers in der Fachklinik P. L. für die Dauer der dem Antragsteller bewilligten Rehabilitationsmaßnahme vom 12.09.2012 bis 24.10.2012 zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Eilverfahren darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Kosten für die Unterbringung der Mutter des Antragstellers im Rahmen der Durchführung einer vom 12.09. bis 24.10.2012 vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik P. L. übernehmen muss.

Der Antragsteller ist 8 Jahre alt. Er leidet an Neurodermitis und psychosomatischen Störungen.

Mit Bescheid vom 08.06.2012 bewilligte die Antragsgegnerin ihm eine stationäre Rehabilitation für die Dauer von 6 Wochen in der Fachklinik für Kinder und Jugendliche P. L. in Sch.

In einem am 19.06.2012 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom 18.06.2012 bat die Mutter des Antragstellers die Antragsgegnerin, den Bescheid vom 08.06.2012 zu erweitern, damit sie den Antragsteller als Begleitperson begleiten könne. Sie begründete ...

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