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SG Gießen Beschluss vom 23.08.2012 - S 4 R 284/12 ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Kinderrehabilitation. Familienbegleitung. Kosten der Unterkunft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Liegen medizinische Gründe vor, kann der Träger der Rentenversicherung verpflichtet sein, bei einer bewilligten Kinder-Reha-Maßnahme die Kosten der Unterbringung für eine Begleitperson zu übernehmen.

2. Eine Begrenzung der Kostenübernahme auf schwerstbehinderte Kinder lässt sich den gemeinsamen Richtlinien der Träger der Rentenversicherung nach § 31 Abs 1 Nr 4 SGB 6 für Kinderheilbehandlungen nicht entnehmen.

 

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Kosten für die Unterbringung der Mutter des Antragstellers in der Fachklinik P. L. für die Dauer der dem Antragsteller bewilligten Rehabilitationsmaßnahme vom 12.09.2012 bis 24.10.2012 zu übernehmen.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Eilverfahren darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Kosten für die Unterbringung der Mutter des Antragstellers im Rahmen der Durchführung einer vom 12.09. bis 24.10.2012 vorgesehenen Rehabilitationsmaßnahme in der Fachklinik P. L. übernehmen muss.

Der Antragsteller ist 8 Jahre alt. Er leidet an Neurodermitis und psychosomatischen Störungen.

Mit Bescheid vom 08.06.2012 bewilligte die Antragsgegnerin ihm eine stationäre Rehabilitation für die Dauer von 6 Wochen in der Fachklinik für Kinder und Jugendliche P. L. in Sch.

In einem am 19.06.2012 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben vom 18.06.2012 bat die Mutter des Antragstellers die Antragsgegnerin, den Bescheid vom 08.06.2012 zu erweitern, damit sie den Antragsteller als Begleitperson begleiten könne. Sie begründete dies damit, allein wäre für den Antragsteller die Reha nicht möglich. Es wäre mit weiteren symptomatischen Problemen zu rechnen.

Mit Schreiben vom 28.06.2012 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, die Kosten für die Mitnahme eines Elternteiles würden von ihr nur bei Kindern im Vorschulalter übernommen. Bei Rehabilitationsleistungen älterer Kinder übernehme sie die Kosten einer Begleitperson nur, wenn je nach Lage und individuellen Verhältnissen im Einzelfall die Begleitung aus therapeutischen Gründen notwendig sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Deutschen Rentenversicherung Bund für die Durchführung von Kinder-Rehabilitationsleistungen qualifizierte Kliniken zur Verfügung stünden, in denen die medizinische Versorgung und Betreuung der Kinder sichergestellt seien. Die dringende Notwendigkeit, das Kind während der Rehabilitationsleistung durch ein Elternteil zu begleiten, könne sich daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. bei schwerstbehinderten Kindern, ergeben. Eine solche Schwerstbehinderung liege bei dem Antragsteller nicht vor. Aus allein psychosozialen Gründen könne eine Begleitperson nicht bewilligt werden.

Mit am 09.07.2012 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schreiben vom 23.07.2012 wies die Mutter des Antragstellers nochmals darauf hin, für ihren Sohn sei es unmöglich, alleine 6 Wochen zu einer Reha-Einrichtung zu fahren. Außerdem sei eine begleitende Elternschulung bei Neurodermitis-Kindern sehr wichtig. Hierzu bezog sie sich auf eine Bescheinigung der Fachärztin für Allgemeinmedizin JC.-W. vom 22.06.2012 und eine Bescheinigung des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin Dr. B.-D. vom 25.06.2012. In ihrer Bescheinigung vertrat Frau JC.-W. die Auffassung, aus heutiger Sicht sei die Mutter als Begleitperson sicherlich erforderlich. Eine Maßnahme ohne die Mutter könne dem 8-Jährigen zurzeit nicht zugemutet werden, weitere psychosomatische Probleme wären zu befürchten. Dr. B.-D. führte aus, die geplante Reha-/Kurmaßnahme sollte aus kinderärztlicher Sicht in der Anwesenheit der Mutter als Begleitperson durchgeführt werden, da eine sehr enge Mutter-Kind-Bindung bestehe und der Kurerfolg ansonsten gefährdet werden könnte.

Die Antragsgegnerin wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.06.2012. Über den Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Der Antragsteller hat durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin mit am 27.07.2012 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 23.07.2012 eine Entscheidung des Sozialgerichts begehrt. Seine Mutter bezieht sich auf die vorgelegten ärztlichen Atteste und trägt zusätzlich vor, ihr Sohn leide derzeit unter der Situation, dass er womöglich alleine fahren müsse. Er schlafe sehr schlecht und die Trennungsängste seien dadurch verstärkt. Der Aufenthalt in der Klinik könne für ihren Sohn traumatisierend sein. Ihr Sohn schaffe es nicht, alleine in die Schule zu gehen, obwohl er bereits in der 3. Klasse sei, weil er starke Ängste habe, weswegen auch eine ambulante Psychotherapie begonnen worden sei. Die behandelnde Therapeutin habe empfohlen, im schlimmsten Fall die Reha-Maßnahme nicht anzutreten.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die Antragsgegnerin im W...

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