Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldgeld. Anspruchsdauer bei Wiederbewilligung. maßgebliches Lebensalter
Leitsatz (amtlich)
Bei der Wiederbewilligung von Arbeitslosengeld bestimmt sich das für die Anspruchsdauer maßgebliche Lebensalter des Arbeitslosen nach dem Zeitpunkt der Entstehung des Stammrechts und nicht des neuen Zahlungsanspruches.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Dauer von weiteren drei Monaten.
Die am ….1960 geborene Klägerin war von 2003 bis Ende 2008 versicherungspflichtig beschäftigt. Sie meldete sich zum 03.03.2009 bei der Beklagten arbeitslos. Ihr wurde daraufhin durch die Beklagte mit Bescheid vom 20.03.2009 Arbeitslosengeld für die Dauer von 360 Tagen bewilligt.
Die Klägerin nahm zum 01.09.2009 erneut eine Beschäftigung auf, die sie bis zum 28.02.2010 ausübte. Zum 01.03.2010 meldete sich die Klägerin wieder arbeitslos. Ihr wurden mit den Bescheiden vom 25.03.2010 Arbeitslosengeld für insgesamt 211 Tagen gewährt.
Die Klägerin erhob Widerspruch gegen die Bescheide der Beklagten vom 25.03.2010. Sie begehrte damit die Bewilligung von Arbeitslosengeld für weitere drei Monate. Sie habe die Mindestdauer von 30 versicherungspflichtigen Monaten in den letzten fünf Jahren erfüllt und habe zudem im Januar 2010 das 50. Lebensjahr vollendet. Zur Zeit der Vollendung des 50. Lebensjahrs habe sie in einer Beschäftigung gestanden und nicht im Bezug von Arbeitslosengeld. Somit habe sie die Voraussetzungen bezüglich der Leistungsdauer von 15 Monaten erfüllt.
Durch Widerspruchsbescheid vom 09.07.2010 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin habe ke...