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SG Altenburg Urteil vom 22.03.2007 - S 14 KN 64/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsminderungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres. Rentenabschlag. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Kammer folgt nicht der Ansicht des 4. Senats des BSG im Urteil vom 16.5.2006 - B 4 RA 22/05 R = SozR 4-2600 § 77 Nr 3, nach der eine Kürzung des Zugangsfaktors bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, die tatsächlich vor Vollendung des 60. Lebensjahres beginnt, auf Grund der Regelung des § 77 Abs 2 S 3 SGB 6 rechtswidrig ist.

2. Anschluss an LSG Celle-Bremen vom 13.12.2006 - L 2 R 466/06 ER und an SG Aachen vom 9.2.2007 - S 8 R 96/06.

 

Tatbestand

Der ... 1954 geborene Kläger wendet sich gegen die Kürzung des Zugangsfaktors in seiner Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit auf Grund der Inanspruchnahme vor Vollendung des 63. Lebensjahres und verlangt die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit mit einem Zugangsfaktor von 1,0.

Der Kläger bezieht von der Beklagten seit dem 1. Februar 2005, das heißt vor Vollendung seines 63. Lebensjahres, bis zum 29. Februar 2008 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit im Sinne von § 43 Abs. 2 neue Fassung (n. F.) Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) in Verbindung mit § 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Die Beklagte gewährt die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit mit Rentenbescheid vom 10. April 2006 mit einem Zugangsfaktor von 0,892 und nicht mit einem Zugangsfaktor von 1,0, weil der Zugangsfaktor wegen der Inanspruchnahme der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vor Vollendung des 63. Lebensjahres um 36 Monate mit jeweils dem Faktor 0,003 (also um insgesamt 0,108) auf 0,892 zu kürzen gewesen ist.

Der Kläger legte am 9. Mai 2006 gegen den Rentenbescheid vom 10. April 2006 Widerspruch hinsichtlich des Beitragszuschlages für Kinderlose in der gesetzlichen Pflege...

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