Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. bedarfsorientierte Grundsicherung. Anwendbarkeit von § 44 SGB 10. Einkommenseinsatz. Anrechnung des Kindergeldes. volljähriges behindertes Kind
Orientierungssatz
1. Bei Leistungen nach §§ 41ff SGB 12 und nach dem GSiG handelt es sich um Sozialleistungen iS des § 44 Abs 1 S 1 SGB 10.
2. Das an die Eltern ausgezahlte Kindergeld eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden volljährigen behinderten Kindes ist nicht auf die Leistungen nach dem GSiG anzurechnen.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Nachzahlung von Leistungen zur Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) für die Zeit vom 01.09.2003 bis 30.06.2004.
Der ... 1966 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100 und dauerhaft erwerbsgemindert. Sein Vater ist zu seinem Betreuer bestellt. Vom 01.09.2003 bis zum 31.12.2004 erhielt der Kläger Leistungen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG). Seit dem 01.01.2005 erhält er Leistungen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII). Von Beginn der Leistungserbringung an rechnete der Beklagte das Kindergeld, welches an die Eltern des Klägers gezahlt wurde, als Einkommen des Klägers in Höhe von 154,00 EUR monatlich an. Die entsprechenden Bewilligungsbescheide für die Zeit von September 2003 bis Juni 2004 vom 01.10.2003, 16.02.2004, 18.02.2004 und 24.03.2004 wurden bestandskräftig. Mit Bescheid vom 24.06.2004 berechnete der Beklagte die Leistungen für den Monat Juli 2004 neu. Auch dabei berücksichtigte er das Kindergeld als Einkommen des Klägers. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger hinsichtlich ...