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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 19.08.2013 - 3 Wx 60/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des § 1371 Abs. 1 BGB bei österreichischem Erb- und deutschem Güterrechtstatut

 

Leitsatz (amtlich)

§ 1371 Abs. 1 BGB ist zugunsten des überlebenden Ehegatten anzuwenden, wenn im Erbfall österreichisches Erbstatut und deutsches Güterrechtsstatut gelten. Die Anwendung von § 1371 Abs. 1 BGB steht nicht im Widerspruch zur erbrechtlichen Quote für den überlebenden Ehegatten von 1/3 nach § 757 ABGB, denn diese Norm des österreichischen gesetzlichen Erbrechts will nicht auch die Abwicklung der güterrechtlichen Beteiligung des überlebenden Ehegatten regeln. Durch Angleichung ist allerdings dafür zu sorgen, dass dem überlebenden Ehegatten nur das zukommt, was ihm nach jedem Recht höchstens zusteht.

 

Normenkette

EGBGB Art. 15; BGB § 1371 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bad Segeberg (Beschluss vom 21.02.2013; Aktenzeichen 1 VI 45/12)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des AG Bad Segeberg vom 21.2.2013 geändert und der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1. zurückgewiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt xxx EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Erblasser ist österreichischer Staatsangehöriger. Die Beteiligte zu 1. ist das einzige Kind des Erblassers aus dessen erster, im Jahre 1998 geschiedenen Ehe. Der Erblasser heiratete in zweiter Ehe in Deutschland die Beteiligte zu 2., eine deutsche Staatsangehörige. Der Erblasser verstarb 2011 während eines vorübergehenden Arbeitsaufenthaltes in Dänemark. Sein Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt war zu diesem Zeitpunkt in Deutschland.

Zu Protokoll des Rechtspflegers des AG Bad Segeberg vom 9.7.2012 beantragte die Beteiligte zu 1. die Erteilung e...

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