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Schleswig-Holsteinisches OLG Beschluss vom 02.06.2006 - 2 W 80/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Formularmäßig vereinbarter Gerichtsstand des Verkäufers als mutmaßlich ausschließlicher Gerichtsstand nur für Passivprozesse des Verwenders

 

Leitsatz (amtlich)

1. Vereinbaren die Parteien eines Kaufvertrags in den AGB des Verkäufers den Sitz des Verkäufers als Gerichtsstand, so spricht weder eine Vermutung für eine Ausschließlichkeit der Zuständigkeit des prorogierten Gerichts noch gegen sie. Mangels abweichender Anhaltspunkte geht der mutmaßliche Wille in diesem Fall dahin, dass der AGB-Verwender eine Ausschließlichkeit nur für Klagen gegen sich selbst herbeiführen will, während es für Aktivprozesse bei einem fakultativen Gerichtsstand bleiben soll.

2. Eine Verweisung an ein nach ganz überwiegender Ansicht unzuständiges Gericht ist grundsätzlich willkürlich und deshalb nicht bindend, wenn mangels Begründung nicht erkennbar ist, ob der Verweisung tatsächlich ein Abwägungsprozess und eine bewusste Entscheidung für die Minderansicht vorausgegangen ist.

 

Normenkette

ZPO §§ 35, 36 Abs. 1 Nr. 6, § 38 Abs. 1; ZPO § 281 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Eckernförde (Aktenzeichen 6 C 34/06)

AG Kassel (Aktenzeichen 413 C 1186/06)

 

Tenor

Das AG Eckernförde wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

 

Tatbestand

Die Klägerin mit Sitz im Bezirk des AG Kassel macht gegen die im Bezirk Eckernförde wohnende Beklagte den Kaufpreis für Warenlieferungen geltend. Sie hat einen Mahnbescheid gegen die Beklagte erwirkt, in welchem als Streitgericht das AG Eckernförde angegeben war. Nach Widerspruch der Beklagten ist die Akte beim AG Eckernförde eingegangen. Die Klägerin hat den Antrag gestellt, das Verfahren an das AG Kassel zu verweisen, dessen Zuständigkeit in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sei. In der von ihr beigefügten Kopie eines Bestellzettels heißt es...

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