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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 29.01.1996 - I 265/95

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Leitsatz (amtlich)

Die Verfügung über die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids kann den zusammenveranlagten Ehegatten nicht in einer Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift bekanntgegeben werden, wenn nur einer der Ehegatten ein Rechtsmittel gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt hat.

 

Normenkette

AO § 155 Abs. 5, §§ 228, 231 Abs. 1, § 361 Abs. 2; EStG § 26b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.01.1997; Aktenzeichen VII R 66/96)

 

Tenor

Das Urteil wurde im Hinblick auf die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abgabenordnung überarbeitet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob Zahlungsverjährung eingetreten ist.

Die Klägerin (Klin.) ist angestellt …. Der Ehemann erklärte negative Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus der Tätigkeit als …. In den Einkommensteuer (ESt)-Erklärungen der Streitjahre 1981-1984 haben sich die Ehegatten jeweils zur Entgegennahme der Steuerbescheide und der Änderungsbescheide bevollmächtigt; in der ESt-Erklärung 1980 erklärten sie, daß „jeder der unterzeichnenden Ehegatten berechtigt ist, den Steuerbescheid in Empfang zu nehmen”.

Das beklagte Finanzamt (FA) führte für die Streitjahre antragsgemäß Zusammenveranlagungen durch.

Mit den geänderten ESt-Bescheiden für die Jahre 1980, 1981, 1982 und 1984 vom 16. Oktober 1987 sowie mit dem geänderten ESt-Bescheid für 1983 vom 6. November 1987 wurden die in den Jahren 1980 bis 1984 erklärten Verluste des Ehemanns nicht mehr anerkannt, weil die Tätigkeit des Ehemanns als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei angesehen wurde.

Der Ehemann erhob gegen die geänderten ESt-Bescheide Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der ESt-Nachzahlungen. Mit Bescheid vom 30. November 1987 gewährte das FA die AdV in folgender Höhe:

1980

DM

1981

DM

1982

DM

1983

DM

1984

DM

Der ...

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