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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 25.05.2016 - 1 K 171/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksame Bekanntgabe eines Steuerbescheids gegenüber einem Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Steuerbescheid kann auch dann dem Insolvenzverwalter gegenüber wirksam bekanntgegeben sein, wenn er ohne den ausdrücklichen Zusatz "als Insolvenzverwalter" namentlich im Adressfeld des Steuerbescheides aufgeführt ist. In einem solchen Fall ist die Bekanntgabe gleichwohl wirksam, wenn sich gemessen am objektiven Empfängerhorizont aus den Gesamtbeständen der Bekanntgabe heraus keine Zweifel daran ergeben, dass der Adressat in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Insolvenzschuldners angesprochen ist. Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 15. März 1994 XI R 45/93, BFHE 174, 290 und zu BFH, Beschluss vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583

 

Normenkette

AO § 33 Abs. 1, § 171 Abs. 3a; BGB §§ 133, 242

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.04.2018; Aktenzeichen X R 39/16)

BFH (Urteil vom 11.04.2018; Aktenzeichen X R 39/16)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit der Bekanntgabe von Steuerbescheiden an den klagenden Insolvenzverwalter.

Der Kläger ist seit dem 2. Februar 2006 Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn RG, Inhaber der Firma G-Bau. Mit Bescheid vom 30. April 2008 setzte der Beklagte - das Finanzamt (FA) - die Einkommensteuer (ESt) "für Herrn und Frau R und HG" auf 0 Euro fest. Ebenfalls am 30. April 2008 erging der Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer zum 31.12.2006 in Höhe eines Betrages von 204.900 Euro für A und in Höhe von 57.943 für seine Ehefrau HG. Das Adressfeld beider Bescheide enthält die Angabe "Herrn Wolfgang P, Postfach 100000 20000 H.". Der ESt-Bescheid 2006 enthält den handschriftlichen Zusatz "als Insolvenzverwalt...

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