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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 25.02.2009 - 5 K 242/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Reihenfolge der Verrechnung im Rahmen der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Rahmen der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG werden im Hinblick auf § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG verrechenbare Verluste nach § 15a Abs. 2 EStG zunächst mit den im Wege einer Schattenrechnung nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelten Steuerbilanzgewinnen und lediglich subsidiär mit einem im Streitjahr dem Tonnagegewinn hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag im Sinne des § 5a Abs. 4 Satz 3 EStG saldiert.

 

Normenkette

EStG §§ 5a Abs. 1, Abs. 4 S. 2 u. 3, Abs. 5 S. 4, 15a, 4 Abs. 1, 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.05.2012; Aktenzeichen IV R 14/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Reihenfolge der Verrechnung im Rahmen der Tonnagebesteuerung nach § 5 a Einkommensteuergesetz (EStG) verrechenbarer Verluste mit Steuerbilanzgewinnen bzw. einem dem Tonnagegewinn hinzuzurechnenden Unterschiedsbetrag nach § 5 a Abs. 4 Satz 3 EStG.

Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG seit dem Jahr 1997 mit dem Betrieb eines Handelsschiffes im internationalen Seeverkehr tätig. Komplementärin ist die MS X Schiffahrtsgesellschaft mbH, die keine Kapitaleinlage geleistet hat. An der Gesellschaft waren im Streitjahr 40 Kommanditisten mit Kapitaleinlagen von insgesamt 22.240.000,00 DM beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist der Bau und Betrieb des Schiffes MS "X". Das Schiff wurde am 5. September 1997 in Dienst gestellt. Die Bereederung des Schiffes wurde im Inland durchgeführt.

Auf Antrag der Klägerin vom 23. Dezember 1999 ermittelte diese seit dem Jahr 1999 den Gewinn gemäß § 5 a EStG (so genannte "Tonnagebesteuerung"). Mit Feststellungsbescheid vom 18. Dezember 2002 stellte der Beklagte den Unterschiedsbetrag gemäß § 5 a Abs. 4 EStG Satz 2 und...

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