Entscheidungsstichwort (Thema)
Maßgeblichkeit des Wohnorts des Leistungsempfängers für den Kindergeldanspruch eines Alg II - Beziehers
Leitsatz (amtlich)
Die Zahlung von Alg II nach dem SGB II stellt, da diese an die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers und nicht an eine vorherige Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit anknüpft, grundsätzlich keinen einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gleichstehenden Tatbestand nach Art. 11 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 dar. Der Erhalt von Leistungen nach SGB II erfüllt auch nicht den Tatbestand der "Leistungen bei Arbeitslosigkeit" im Sinne des Art. 11 Abs. 3 Buchst. c) VO (EG) Nr. 883/2004. Der Kindergeldanspruch eines Alg II - Beziehers wird daher in der Regel nicht durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Buchst. a) der VO (EG) Nr. 883/2004, sondern durch den Wohnort des Leistungsempfängers im Sinne der Art. 11 Abs. 3 Buchst. e), 68 Abs. 1 Buchst. b) Ziff. iii) VO (EG) Nr. 883/2004 ausgelöst.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 32 Abs. 1, 3, § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 3; EGVO-883/2004 Art. 2 Abs. 1, Art. 3, 11 Abs. 1-3, 3a, 3c, 3e, Art. 65, 68 Abs. 1a, 2 Sätze 1-3
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der beklagten Familienkasse für den Zeitraum von März 2013 bis Mai 2014 für sein Kind Differenzkindergeld unter Berücksichtigung von bereits in England für das Kind gezahlten Familienleistungen.
Der Kläger, deutscher Staatsangehöriger, ist seit dem Jahr 2000 verheiratet. Aus der Ehe ist das am 7. Juni 2001 geborene Kind K hervorgegangen, für das der Kläger Differenzkindergeld mit der vorliegenden Klage begehrt. Die Ehefrau des Klägers besaß im Streitzeitraum nach den Angaben des Klägers für England und Wales eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.
Der Kläge...