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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 21.03.2000 - V 1109/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Ansparabschreibung vor Betriebseröffnung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Ansparabschreibung des § 7g EStG kann in dem Wirtschaftsjahr zum ersten Mal beansprucht werden, in dem der Vorgang der Betriebseröffnung abgeschlossen ist. Der Vorgang der Betriebseröffnung ist jedoch erst abgeschlossen, wenn die wesentlichen Grundlagen des Betriebes vorhanden sind.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2002; Aktenzeichen IV R 30/00)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzung für die Bildung einer Ansparabschreibung (§ 7g Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - 1995) gegeben sind.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 18. September 1995 schlossen sich die Kläger zum Zweck der Planung, der Erschließung und des Betriebs einer Windkraftanlage zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammen. Auf den Gesellschaftsvertrag wird Bezug genommen. Die Kläger leisteten zunächst keine Einlagen. Der Geschäftsführer und Kläger zu C meldete das Gewerbe zum 1. September 1995 an. Die Kläger sind die Ehepartner der Prozessbevollmächtigten: A, B, C.

Am 30. September 1995 schlossen die Kläger in GbR mit D einen Pacht- und Nutzungsvertrag über die Nutzung von Grundflächen zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage. Die Flächen sollten mit dem Beginn der Bauarbeiten zur Verfügung gestellt werden; eine Nutzungsentschädigung war ab der Einspeisung, spätestens jedoch ab dem 2. Monat nach Erteilung der Baugenehmigung zu entrichten. § 9 des Vertrages ("Besondere Vertragsvoraussetzungen") lautet auszugsweise:

1. Die Verpflichtungen des Pächters werden nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) ...

b) die zum Betrieb und zum Bau der Anlagen erforderlichen Genehmigungen erteilt sind,

c) die Einspeisemöglichkeiten in ...

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