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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 21.02.2008 - 1 K 75/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personelle Zuordnung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Werden Einkommensteuer-Vorauszahlungen für zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute geleistet, ist mangels erkennbarer anderweitiger Absichtsbekundung davon auszugehen, dass für Rechnung beider Ehegatten gezahlt wird. Dies gilt auch im Falle einer dem FA bekannten Insolvenz des Ehepartners.

 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2, § 44 Abs. 1; EStG §§ 26, 26b

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.09.2008; Aktenzeichen VII R 18/08)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die personelle Zuordnung von Vorauszahlungen zur Einkommensteuer (ESt) 2004.

Die Klägerin (geborene A) ist seit Anfang 2002 mit Herrn ... (nachfolgend B) verheiratet und wurde mit ihm im Streitjahr zusammen zur ESt veranlagt. Über das Vermögen des Herrn B ist ein Insolvenzverfahren anhängig, welches im Jahre 2002 beim Amtsgericht eingetragen und am 1. Mai 2003 eröffnet wurde. Es ist am Tag der mündlichen Verhandlung noch nicht beendet. Der Insolvenzverwalter des B ist der obsiegende Einspruchsführer im Abrechnungsstreit über das ESt-Guthaben 2004. Er ist zum Verfahren beigeladen. Im Einzelnen stellt sich der Sachverhalt betreffend die Vorauszahlungen nach Aktenlage wie folgt dar:

Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - erließ gegenüber der Klägerin unter ihrem Geburtsnamen und der vorehelich vergebenen Steuernummer 1 am 29. November 2002 einen Vorauszahlungsbescheid, in welchem er sie für 2003 zur quartalsweisen Leistung von jeweils 19.668 € ESt-Vorauszahlung sowie 1.081,74 € Vorauszahlung zum Solidaritätszuschlag, insgesamt 20.749,74 € aufforderte. Ab dem Veranlagungszeitraum 2002 wählten die Eheleute die Zusammenveranlagung. Diese erfolgte zunächst unter der gemeinsamen Steuernummer 2. Mit Schreiben vom 14. ...

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