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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 20.12.2004 - 3 K 218/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der für den Nacherwerb zu stundenden Steuer bei Belastung des Vorerwerbs mit einem nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähigen Nießbrauch

 

Leitsatz (amtlich)

Ist der Vorerwerb mit einem nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht abzugsfähigen Nießbrauch belastet, so ist bei der Berechnung der für den Nacherwerb zu stundenden Steuer der Vorerwerb jedenfalls dann mit dem Nettowert in die Berechnung einzubeziehen, wenn zwischen Vorerwerb und Nacherwerb kein Steuerklassenwechsel eingetreten ist, durch den Nacherwerb auch bei Ansatz der Bruttowerte kein Steuersatzsprung ausgelöst würde und sich der persönliche Freibetrag bei der Besteuerung des Vorerwerbes nicht in voller Höhe ausgewirkt hat.

 

Normenkette

ErbStG §§ 14, 25 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 08.03.2006; Aktenzeichen II R 10/05)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Schenkungsteuer für eine 1997 erfolgte Schenkung teilweise zu stunden ist, weil ein früherer Erwerb mit einem Nießbrauch belastet war.

Die Klägerin erhielt von ihrer Mutter in der Zeit von 1989 bis 1997 folgende Schenkungen:

1989

Bargeld

45.000 DM

1994

Miteigentumsanteil an einem Grundstück, Steuerwert

39.970 DM

1997

Verzicht auf Darlehnsrückzahlungsanspruch

350.000 DM

Summe

434.970 DM

Der Grundstücksschenkung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Mit notariellem Überlassungsvertrag vom 12. November 1994 überließen die Eltern der Klägerin dieser jeweils einen hälftigen Miteigentumsanteil an einem bebauten Grundstück. In § 2 des Vertrages räumte die Klägerin ihren Eltern als Gesamtberechtigten am Übertragungsgegenstand ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht ein. Die Mutter der Klägerin ist am 7. Dezember 1927, der Vater der Klägerin ist am 9. Juni 1927 geboren. In der Schenkung...

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