Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Zinsverzicht bei Zahlung wenige Tage vor Ablauf der Stundung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Verzicht auf die Erhebung von Stundungszinsen aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 234 Abs. 2 AO kommt nicht in Betracht, wenn der Steueranspruch sechs Tage vor Ablauf der gewährten Stundung durch Zahlung erfüllt wird.
2. Der Zinsverzicht bei vorzeitiger Zahlung wird durch die ermessenslenkende Verwaltungsanweisung in Nr. 1 Abs. 2 AEAO zu § 234 AO in sachgerechter Weise auf solche Zahlungen beschränkt, die mehr als einen Monat vor Ablauf der Stundung geleistet werden.
3. Sachliche Billigkeitsgründe für eine taggenaue Berechnung des Zinsverzichts liegen auch bei einem täglichen Zinsbetrag von 4.360 € nicht vor, da die Erhebung der Stundungszinsen insoweit nicht gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verstößt.
Normenkette
AO § 234 Abs. 2
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Erlass von Stundungszinsen zur Umsatzsteuer für den Zeitraum IV/2010.
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 10. Januar 2011 beim Beklagten die Stundung der am 10. Januar 2011 fälligen Umsatzsteuer-Vorauszahlung für IV/2010 in Höhe von 26.162.113,66 € bis zur Vorlage einer unterschriebenen Abtretungsanzeige, mit der das Guthaben der … (A) aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2010 in gleicher Höhe an den Kläger abgetreten werden sollte. Dem Stundungsantrag beigefügt war eine vorbereitete Abtretungsanzeige der A an das für die Besteuerung der A zuständige Finanzamt X. Mit Bescheid vom 2. März 2011 gewährte der Beklagte die beantragte Stundung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bis zum 14. März 2011. Am 7. März 2011 zahlte der Kläger die gestundeten Beträge an den Beklagten.
Mit Zinsbescheid vom 8. März 2011 setzte der Beklagte aufgrund der gewährte...