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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 15.12.2023 - 3 K 88/22

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Revision eingelegt (BFH VI R 2/24)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: VI R 2/24)

Leitsatz (amtlich)

Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 kann wegen der gesetzlich verlängerten Abgabefrist (aufgrund der Corona-Pandemie) ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nicht nach § 152 Abs. 2 AO - sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO - festgesetzt werden.

Normenkette

AO § 149; AO § 152; EGAO Art. 97 § 36

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Verspätungszuschlägen für die verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019.

Die Kläger sind miteinander verheiratet und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten in den Streitjahren jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nachdem der Beklagte die Kläger am 10. August 2021 an die Abgabe der Steuererklärungen für 2018 und 2019 erinnert hatte, reichten die Kläger die Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 über ihre Steuerberaterin jeweils am 8. März 2022 ein.

Mit Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen für 2018 vom 6. April 2022 setzte der Beklagte u.a. Einkommensteuer in Höhe von 11.083 € (Nachzahlung 15 €) und Verspätungszuschläge in Höhe von 550 € fest und begründete dies damit, dass die Abgabe der Steuererklärung am 8. März 2022 erfolgte, obwohl die Abgabefrist am 2. Juni 2020 abgelaufen sei.

Mit Bescheid über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Verspätungszuschlag und Zinsen für 2019 ebenfalls vom 6. April 2022 setzte der Beklagte u.a. Einkommensteuer in Höhe von 11.859 € (Nac...

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