Entscheidungsstichwort (Thema)
"Segmentierung" verschiedener, wirtschaftlich eigenständiger gewerblicher Betätigungen - Gewinnerzielungsabsicht bei einem Yachtbetrieb
Leitsatz (redaktionell)
1. Liegen verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen vor, ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen (sog. Segmentierung).
2. Für die Feststellung einer Gewinnerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen erforderlich, aber auch ausreichend ist das Streben nach einer Vermehrung des Betriebsvermögens in der Form eines Totalgewinns, d. h. eines positiven über den Eigenkapitaleinsatz hinausgehenden Gesamtergebnisses des Betriebs in der Zeit von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die unternehmerische Betätigung der Klägerin als ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzusehen ist oder aus mehreren selbständigen Betrieben besteht. In der Folge ist dann streitig, inwieweit Verluste mangels Gewinnerzielungsabsicht steuerlich unbeachtlich sind.
Die verheirateten Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Die Klägerin betreibt seit 1982 in B einen Handelsbetrieb. Der Betrieb erfolgt im Regelfall in Form des Versandes, zu einem geringen Teil auch durch Direktverkäufe. In den Jahren 1998/1999 erweiterte die Klägerin ihre Tätigkeit um den An- und Verkauf sowie die Vercharterung von Segelyachten, die Reparatur von Segelyachten sowie den Handel mit Segelzubehör. Mit Kaufvertrag vom 25. Oktober 1999 erwarb die Klägerin hierfür die erste Segelyacht, am 19. Dezember 2000 die zweite Yacht und sch...