Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinnützigkeit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Personalgestellung“ für gemeinnützige Unternehmen
Leitsatz (redaktionell)
Stellt eine Körperschaft ihre Mitarbeiter anderen als gemeinnützig anerkannten Unternehmen für deren steuerbegünstigte Zwecke zur Verfügung, so stellt dies eine unmittelbare Zweckverfolgung jedenfalls dann dar, wenn die Personalverantwortung bei der überlassenden Körperschaft verbleibt.
Auslegung des § 58 Nr. 3 AO.
Normenkette
AO §§ 55, 57, 58 Abs. 3; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin der Körperschaftsteuer(KSt)-Pflicht unterliegt.
Die Klägerin ist durch notariellen Vertrag vom 30. September 1997 gegründet worden. Das Stammkapital wird zu 90 % von der Stiftung für ... (im Folgenden abgekürzt X), sowie in Höhe von 10 % von der Stiftung für ... (im Folgenden abgekürzt Y), gehalten. Die X ist eine heilpädagogische christlichsoziale Facheinrichtung für heilende Erziehung und Behandlung von verhaltensgestörten, behinderten Kindern und Jugendlichen in therapeutisch eingerichteten Kinderfamilien mit Anschlussmaßnahmen zur beruflichen Eingliederung und Ausbildung von entwicklungsverzögerten, behinderten Jugendlichen und Heranwachsenden in sozialpädagogischen Wohngemeinschaften mit Ausbildungsplätzen.
Die Y betätigt sich u.a. in der heilpädagogischen und christlichen Betreuung und Förderung junger Menschen mit Entwicklungsstörungen und Behinderungen.
Sowohl die X wie auch die Y sind als gemeinnützig anerkannt.
Gegenstand der Tätigkeit der Klägerin sind gem. § 2 des Gesellschaftsvertrages vom 30. September 1997
“Heilpädagogische Dienstleistungen zur ergänzenden und begleitenden Betreuung von entwicklungsgestörten und be...