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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 06.06.2019 - 1 K 113/17

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Revision eingelegt (BFH I R 37/19)

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine tatsächliche Durchführung eines zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin geschlossenen Ergebnisabführungsvertrages bei fehlendem bilanziellen Ausweis des der Organgesellschaft gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruchs auf Verlustübernahme

Leitsatz (redaktionell)

Der zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin geschlossene Ergebnisabführungsvertrag wird nicht i. S. d. §§ 17 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG tatsächlich durchgeführt, wenn die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist. Das gilt auch dann, wenn die Organträgerin der Organgesellschaft den Verlustbetrag tatsächlich erstattet.

Normenkette

KStG § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; KStG § 17 Abs. 1 S. 1 HS. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 02.11.2022; Aktenzeichen I R 37/19)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob in den Jahren 2009 bis 2012 eine körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft und der B GmbH als Organträgerin bestanden hat.

Die B GmbH erwarb mit Vertrag vom 26. Juni 2008 mit Wirkung zum 1. Juli 2008 sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin. Ebenfalls am 26. Juni 2008 schlossen die Klägerin und die B GmbH einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag (im Folgenden: EAV), mit dem sich die Klägerin der geschäftlichen Leitung der B GmbH unterwarf. Gem. § 3 Nr. 1 EAV verpflichtete sich die Klägerin, beginnend ab dem 1. Januar 2009 ihren gesamten Jahresüberschuss an die B GmbH abzuführen. Im Gegenzug verpflichtete sich die B GmbH gem. § 3 Nr. 4 EAV dazu, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Klägerin entsprechend § 302 AktG auszugleichen. Gem....

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