Revision eingelegt (BFH I R 37/19)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine tatsächliche Durchführung eines
zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin geschlossenen
Ergebnisabführungsvertrages bei fehlendem bilanziellen Ausweis des
der Organgesellschaft gegenüber der Organträgerin zustehenden Anspruchs
auf Verlustübernahme
Leitsatz (redaktionell)
Der
zwischen einer Organgesellschaft und einer Organträgerin geschlossene
Ergebnisabführungsvertrag wird nicht i. S. d. §§ 17 Abs. 1 Satz
1, 1. Halbsatz, 14 Abs. 1 Nr. 3 KStG tatsächlich durchgeführt, wenn
die Organgesellschaft den ihr gegenüber der Organträgerin zustehenden
Anspruch auf Verlustübernahme in ihrer Bilanz nicht ausweist. Das
gilt auch dann, wenn die Organträgerin der Organgesellschaft den
Verlustbetrag tatsächlich erstattet.
Normenkette
KStG § 14 Abs. 1 Nr. 3 S. 1; KStG § 17 Abs. 1 S. 1 HS. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 02.11.2022; Aktenzeichen I R 37/19)
Tatbestand
Die
Beteiligten streiten darüber, ob in den Jahren 2009 bis 2012 eine
körperschaftsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin als Organgesellschaft
und der B GmbH als Organträgerin bestanden hat.
Die
B GmbH erwarb mit Vertrag vom 26. Juni 2008 mit Wirkung zum 1. Juli
2008 sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin. Ebenfalls am 26.
Juni 2008 schlossen die Klägerin und die B GmbH einen Gewinnabführungs-
und Beherrschungsvertrag (im Folgenden: EAV), mit dem sich die Klägerin
der geschäftlichen Leitung der B GmbH unterwarf. Gem. § 3 Nr. 1
EAV verpflichtete sich die Klägerin, beginnend ab dem 1. Januar
2009 ihren gesamten Jahresüberschuss an die B GmbH abzuführen. Im
Gegenzug verpflichtete sich die B GmbH gem. § 3 Nr. 4 EAV dazu,
jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der
Klägerin entsprechend § 302 AktG auszugleichen. Gem....