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Schleswig-Holsteinisches FG Urteil vom 04.06.2009 - 1 K 1/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verlust der wirtschaftlichen Identität einer Kapitalgesellschaft durch Umstrukturierung des Geschäftsbetriebs

Leitsatz (redaktionell)

§ 8 Abs. 4 KStG stellt über den Missbrauchsgedanken hinaus konkrete sachliche Voraussetzungen für den Verlustabzug auf. Die erforderliche wirtschaftliche Identität der Kapitalgesellschaft kann auch im Falle der Aufstockung von Anteilen durch Altgesellschafter entfallen. Auch die Wiederherstellung einer zu früherer Zeit gehaltenen Mehrheitsbeteiligung kann zum vollständigen Wegfall des Verlustabzugs führen.

Normenkette

KStG § 8 Abs. 4; KStG § 8 Abs. 4 S. 2

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.05.2010; Aktenzeichen I R 57/09)

BFH (Beschluss vom 17.05.2010; Aktenzeichen I R 57/09)

Tatbestand

Die Klägerin war eine zweigliedrige GmbH. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ihre wirtschaftliche Identität im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) im Anschluss an die Übertragung der Anteile des Mehrheitsgesellschafters auf den Minderheitsgesellschafter und eine damit einhergehende geschäftliche Umstrukturierung verloren gegangen ist.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 25. November 1997 mit einem Stammkapital von 100.000 DM gegründet. Gründungsgesellschafter waren Herr … (nachfolgend X) mit einem Geschäftsanteil von 51.000 DM und Herr … (nachfolgend Y) mit einem Geschäftsanteil von 49.000 DM. Mit Vertrag vom 17. Mai 2001 teilte X einen Anteil von 21.000 DM ab und übertrug diesen auf Y, welcher seine Beteiligung von 49 % auf 70 % erhöhte. Am 30. Dezember 2002 beschlossen die Gesellschafter die Euro-Umstellung und gleichzeitige Erhöhung des Stammkapitals auf 81.130 Euro. Y stockte seine Beteiligung von 70.000 DM auf 56.800 Euro (= 70,01 %) auf. X erhöhte seinen Stammkapitalanteil auf 24....

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