Revision eingelegt (BFH III R 26/24)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags in den Jahren 2023 und 2024 - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: III R 26/24)
Leitsatz (amtlich)
§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des InflAusG (Grundfreibetrag) ist sowohl für den Veranlagungszeitraum 2023 als auch für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 74 FGO und eine Vorlage zum BVerfG gem. Art. 100 Abs. 1 des GG waren im Streitfall nicht geboten, da das Gericht - trotz bestehender verfassungsrechtlicher Bedenken - nicht von der Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des § 32a Abs. 1 S. 2 EStG i.d.F. des InflAusG überzeugt ist.
Normenkette
EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Anfechtung festgesetzter ESt-Vorauszahlungen über die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags gem. § 32a Abs. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- in den Jahren 2023 und 2024.
Die Kläger werden beim Beklagten gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielen verschiedene Einkünfte, der Kläger u.a. Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit.
Nach Abgabe der Steuererklärung für das Veranlagungsjahr 2021 setzte das Finanzamt durch Bescheid vom 30.1.2023 die Einkommensteuer 2021 auf x EUR und den Solidaritätszuschlag auf x EUR fest. Zudem setzte es Einkommensteuer-Vorauszahlungen ab dem Jahr 2023 fest. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung das Steuerentlastungsgesetz sowie weitere gesetzliche Änderungen, soweit möglich, berücksichtigt wurden. Aus der Berechnung der Vorauszahlungen ergibt sich diesbezüglich, dass der Beklagte für die Vorauszahlungen den Grundfreibetrag gem. § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG in der Fassung des Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Ei...