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Freibeträge / Lohnsteuer

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1 Freibeträge in der Einkommensteuer

In den Lohnsteuertabellen sind bereits bestimmte Freibeträge enthalten. Andere Freibeträge werden im Lohnsteuerabzugsverfahren als ELStAM vom Arbeitgeber berücksichtigt. Die Freibeträge in der Einkommensteuer lassen sich in 3 Gruppen einteilen:

  1. Freibeträge, die automatisch in den Lohnsteuertabellen berücksichtigt werden. Hierzu zählen Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Kinderfreibeträge, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und Vorsorgepauschale.
  2. Freibeträge, die einkunfts- bzw. personenbezogen gewährt werden. Dazu gehören Altersentlastungsbetrag und Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
  3. Freibeträge, die auf Antrag beim Finanzamt gewährt werden und Bestandteil der ELStAM des Arbeitnehmers sind.

Die Freibeträge der Gruppe 2 und 3 sind vor Anwendung der Lohnsteuertabelle vom Arbeitslohn abzuziehen, da sie nicht für alle Lohnsteuerzahler gelten und daher bei der Erstellung der Lohnsteuertabellen nicht automatisch berücksichtigt werden.

2 Automatisch berücksichtigte Freibeträge

2.1 Grundfreibetrag

Jedem Steuerpflichtigen muss sein Einkommen insoweit steuerfrei belassen werden, als er es zum Bestreiten der lebensnotwendigen Ausgaben benötigt. Die Höhe des steuerlichen Existenzminimums wird als Grundfreibetrag[1] regelmäßig angepasst und orientiert sich am sozialrechtlichen Existenzminimum. In 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 EUR (2025: 12.096 EUR).[2]

Aktuell ist vor dem BFH eine Revision anhängig, in dem die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags für die Jahre 2023 und 2024 überprüft werden soll.[3]

[1] § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.
[2] § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG.
[3] Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 28.6.2024, 1 K 37/23, Rev. beim BFH unter Az. III R 26/24.

2.2 Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der angesetzt werden kann, wenn Einnahmen a...

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