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Schleswig-Holsteinisches FG Beschluss vom 09.10.2003 - 1 KO 192/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berücksichtigung von USt-Beträgen im Kostenfestsetzungsverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Berücksichtigung von USt-Beträgen im Rahmen der Kostenfestsetzung nach Erklärung des Antragstellers, der diese Erklärung weder glaubhaft zu machen hat noch sonstwie bekräftigen muß. Es ist nicht Aufgabe des Urkundsbeamten, die Frage der Vorsteuerabzugsberechtigung im Kostenfestsetzungsverfahren abschließend zu klären.

 

Normenkette

FGO §§ 149, 151; ZPO § 104 Abs. 2 S. 3

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu Recht die von der Klägerin (Klin.) geltend gemachte Umsatzsteuer (USt) als erstattungsfähige Kosten berücksichtigt und in Höhe von 14.655,24 € festgesetzt hat.

In dem unter dem Az. I 83/98 anhängig gewesenen Verfahren setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 3. Dezember 2002 die an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 92.666,01 € fest. Mit der gegen diesen Beschluss erhobenen Erinnerung machte die Klägerin geltend, die Kostenerstattung sei einschließlich USt beantragt worden, der Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtige die geltend gemachte USt nicht, es bestehe die kostenrechtliche Vermutung, dass der Klägerin der Vorsteuerabzug nicht zustehe.

Das Finanzamt beantragte, die Erinnerung zurückzuweisen. Seinem Antrag fügte es ein Schreiben des Finanzamts X vom 7. Februar 2003 bei, welches auszugsweise lautet:

Nach nochmaliger eingehender Überprüfung des gesamten Sachverhalts sowie nach Rücksprache mit der Hauptsachbearbeiterin Umsatzsteuer in unserem Haus vertrete ich die Auffassung, dass die Geltendmachung des Abzugs der im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit bezüglich Körperschaftsteuer 1990 angefallenen Vorsteuerbeträge nicht zu beanstanden ist. (...) Ich möchte allerdings d...

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