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Sächsisches OVG Beschluss vom 29.04.1997 - P 5 S 3/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung vorläufige Regelung. Mitbestimmung bei der Änderung von Arbeitsverträgen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beachtlichkeit der nach Maßgabe des § 79 Abs. 2 Satz 5 SächsPersVG erfolgten Zustimmungsverweigerung setzt nicht voraus, daß die dafür angegebenen Gründe in sich widerspruchsfrei und in vollem Umfang schlüssig sind. Es genügt, daß die – auf die Versagungsgründe des § 82 Abs. 2 SächsPersVG gestützten – Einwände der Personalvertretung gegen eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme jedenfalls von solchem Gewicht sind, daß sie nicht ohne weiteres von der Hand gewiesen werden können, sondern einer näheren Prüfung zu unterziehen sind.

2. Zu den Voraussetzungen einer vorläufigen Regelung nach § 79 Abs. 5 SächsPersVG.

 

Normenkette

SächsPersVG § 79 Abs. 2, 5, § 82 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG Dresden (Beschluss vom 08.12.1995; Aktenzeichen PL 9 K 894/95)

 

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Dresden vom 8. Dezember 1995 – PL 9 K 894/95 – wird festgestellt, daß der Beteiligte bei der Änderung der Arbeitsverträge der Beschäftigten … sowie … das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt hat,

  1. indem er die vom Antragsteller bezüglich dieser Maßnahmen nach § 79 Abs. 2 Satz 5 SächsPersVG erklärten Zustimmungsverweigerungen unbeachtet gelassen hat,
  2. indem er die vorläufige Änderung der Arbeitsverträge unter Verletzung von § 79 Abs. 5 SächsPersVG vornahm.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller rügt die Verletzung von Mitbestimmungsrechten durch den Beteiligten bei der Änderung von Arbeitsverträgen.

In einer Ausschreibung des Beteiligten vom 30.3.1994 wurden für das „Staatliche Seminar für das Lehramt an Grundschulen Leipzig” (im folgenden:...

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