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Personalvertretungsgesetz Sachsen / § 79 Verfahren der Mitbestimmung

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(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, kann sie nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden, sofern im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

 

(2)[1] 1Die Dienststellenleitung unterrichtet die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt ihre Zustimmung. 2Die Personalvertretung kann verlangen, dass die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme begründet. 3Die Begründung hat außer in Personalangelegenheiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. 4Der Beschluss der Personalvertretung über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. 5Dienststellenleitung und Personalrat können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats für bestimmte gleichgelagerte Beteiligungsverfahren abweichende Fristen vereinbaren. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. 6Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Personalvertretung innerhalb der Frist nach Satz 4, 5 oder 6 die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. 7Soweit Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, ist der oder dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

Bis 29.07.2024:

(2) 1Der Dienststellenleiter unterrichtet die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt ihre Zustimmung. 2Die Personalvertretung kann verlangen, dass der Dienststellenleiter die beabsichtigte Maßnahme begründet; die Personalvertretung kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. 3Der Beschluss der Personalvertretung über die beantragte Zustimmung ist dem Dienststellenleiter innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. 4Dienststellenleiter und Personalrat können im Einzelfall abweichende Fristen vereinbaren. 5In dringenden Fällen kann der Dienststellenleiter diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. 6Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Personalvertretung innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. 7Soweit Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, ist dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

 

(3) 1Kommt in den Fällen der §§ 80 und 81 eine Einigung nicht zustande, kann die Dienststellenleitung[2] [Bis 29.07.2024: der Dienststellenleiter] oder die Personalvertretung die Angelegenheit binnen zehn Arbeitstagen auf dem Dienstweg[3] [Bis 29.07.2024: Dienstwege] der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 3Legt die Dienststellenleitung diese Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie dies der Personalvertretung schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Gründe mit.[4] [Bis 29.07.2024: Legt der Dienststellenleiter diese Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt er dies der Personalvertretung schriftlich unter Angabe der Gründe mit.]

 

(4) 1Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, [Bis 29.07.2024: so ] [5]entscheidet die Einigungsstelle (§ 85). 2Die Einigungsstelle soll binnen acht Wochen nach der Erklärung einer oder eines[6] [Bis 29.07.2024: eines] Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden. 3In den Fällen des § 80 beschließt die EinigungssteIle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese.4 Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig. 5In den Fällen des § 81 bindet der Beschluss der Einigungsstelle die Beteiligten, soweit er eine Entscheidung im Sinne des § 85 Absatz 3 enthält.

 

(5) 1Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können die Dienststellenleitung oder die Personalvertretung bei Nichteinigung in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstweg der obersten Dienstbehörde vorlegen. [7] [Bis 29.07.2024: Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können der Dienststellenleiter oder die Personalvertretung bei Nichteinigung in den Fällen des § 80 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege der obersten Dienstbehörde vorlegen. ] 2Diese holt vor ihrer Entscheidung eine Empfehlung der Einigungsstelle ein. 3Die Einigungsstelle gibt binnen zehn Arbeitstagen eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde ab. 4In den Dienststellen, in denen keine ständige Einigungsstelle besteht, beträgt die Frist nach Satz 3 zwanzig Arbeitstage. 5Die oberste Dienstbehörde entscheidet abschließend. 6Dies gilt auch, wenn die Einigungsstelle keine Empfehlung ...

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