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Personalvertretungsgesetz Sachsen / § 79 Verfahren der Mitbestimmung

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(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt, kann sie nur mit ihrer Zustimmung getroffen werden, sofern im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

 

(2)[1] 1Die Dienststellenleitung unterrichtet die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt ihre Zustimmung. 2Die Personalvertretung kann verlangen, dass die Dienststellenleitung die beabsichtigte Maßnahme begründet. 3Die Begründung hat außer in Personalangelegenheiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. 4Der Beschluss der Personalvertretung über die beantragte Zustimmung ist der Dienststellenleitung innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. 5Dienststellenleitung und Personalrat können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats für bestimmte gleichgelagerte Beteiligungsverfahren abweichende Fristen vereinbaren. In dringenden Fällen kann die Dienststellenleitung diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. 6Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht die Personalvertretung innerhalb der Frist nach Satz 4, 5 oder 6 die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. 7Soweit Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihr oder ihm nachteilig werden können, ist der oder dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

Bis 29.07.2024:

(2) 1Der Dienststellenleiter unterrichtet die Personalvertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt ihre Zustimmung. 2Die Personalvertretung kann verlangen, dass der Dienststellenleiter die beabsichtigte Maßnahme begründet; die Personalvertretung kann außer in Personalangelegenheiten auch eine schriftliche Begründung verlangen. 3Der Beschluss...

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