Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsprüfung. Zulässigkeit der Nutzung von Ermittlungsergebnissen des Hauptzollamtes. keine Außerkraftsetzung der Sozialversicherungspflicht durch vertragliche Vereinbarungen. Ausschluss der Anwendung von § 7b SGB 4 bei Vorliegen von bedingtem Vorsatz
Leitsatz (amtlich)
1. Die Rentenversicherungsträger können ihre Entscheidungen in Betriebsprüfungsverfahren auf Ermittlungsergebnisse des Hauptzollamtes stützen. § 28p Abs 1 Sätze 2 und 3 SGB IV beschreiben nur Sonderfälle des Vorziehens einer Betriebsprüfung (Fortführung von LSG Chemnitz vom 22.4.2016 - L 1 KR 228/11).
2. Die Sozialversicherungspflicht kann durch vertragliche Vereinbarungen nicht abbedungen werden.
3. Auch bedingter Vorsatz schließt die Anwendung von § 7b SGB IV aus. Dabei ist das Wissen eines vertretungsberechtigten Organmitglieds jedenfalls dann als Wissen des Organs anzusehen und der juristischen Person zuzurechnen, wenn keine Organisationsstrukturen zur Aufnahme und Weitergabe von Informationen geschaffen wurden.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. Dezember 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 37.557,16 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom 3. September 2001 bis 30. April 2004.
Die Klägerin betreibt eine private Krankenanstalt (Fachklinik für medizinische Rehabilitation). Als Geschäftsführer traten Z... und Dr. Y... auf. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren der Beigeladene zu 2 als Facharzt für Orthopädie (3. September 2001 bis 31. Dezember 2001), der B...