Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Wenden sich die Spitzenverbände der Sozialversicherung mit einer das Versicherungsverhältnis betreffenden Auskunft oder Beratung nicht direkt an das einzelne Mitglied, sondern verbreiten sie die Information in einer Presseverlautbarung über die Medien, machen sie es den Betroffenen unmöglich, später zu beweisen, dass sie persönlich von dem Vorgang Kenntnis erlangt haben. Es kann nicht angehen, die Beweislast für den Kausalzusammenhang gleich wohl den Versicherten aufzubürden.
2. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen, in denen gesetzlich die Anwendung des § 44 SGB 10 ausgeschlossen ist.
Orientierungssatz
Zum Begriff der höheren Gewalt iS von § 67 Abs 3 SGG.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 09.06.2005 und der Bescheid der Beklagten vom 12.05.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.11.2003 aufgehoben.
II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 29.07.1997 bis zum 16.07.1998 die Differenz zwischen einem Verletztengeld nach einem um 10 v.H. erhöhten Regelentgelt und dem bisher gezahlten Verletztengeld zu gewähren.
III. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Instanzen. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob das vom Kläger im Zeitraum vom 29.07.1997 bis 16.07.1998 bezogene Verletztengeld unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen neu zu berechnen und ihm die Differenz nachzuzahlen ist.
Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterlag in der Vergangenheit zwar der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, wurde bei der Bemessung von entgeltbezogenen Lohn...