Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Bemessungsentgelt. Arbeitsentgelt. Bezug von Verletztengeld. fiktive Bemessung nach Qualifikationsgruppen. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Beim Verletztengeld gemäß § 45 SGB 7 handelt es sich nicht um Einkommen aus einer nichtselbständigen Tätigkeit und damit nicht um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.
2. Gegen die in § 132 SGB 3 vorgesehene Berechnung eines fiktiven Bemessungsentgelts bestehen auch bei Bezug von Verletztengeld keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
SGB III Fassung: 2003-12-23 § 132 Abs. 1; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 132 Abs. 2 S. 1; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 130 Abs. 1 S. 1; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 130 Abs. 1 S. 2; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 130 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 131 Abs. 1 S. 1; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 131 Abs. 3; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 25; SGB III Fassung: 2003-12-23 § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 13-14
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Februar 2008 abgeändert.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 9. November 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Februar 2006 verurteilt, das dem Kläger bewilligte Arbeitslosengeld unter Heranziehung der Bezugsgröße West neu zu bestimmen und zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung von höherem Arbeitslosengeld ab dem 1. November 20...