Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung des Rechts auf nachträglichen Erlass eines Gewerbesteuermessbetrags-Bescheids für die Tätigkeit als berufsmäßiger Betreuer aufgrund langjähriger Feststellung „selbständiger Einkünfte” in den Gewinnfeststellungsbescheiden
Leitsatz (redaktionell)
Hat das Betriebsstätten-Finanzamt die Einkünfte einer selbstständigen berufsmäßigen Betreuerin auch noch nach Veröffentlichung des BFH-Urteils IV R 26/03 vom 4.11.2004 jahrelang in den Bescheiden über die gesonderte Feststellung des Gewinns unzutreffend nicht als gewerblich behandelt, sondern jeweils der Einkunftsart „selbstständige Arbeit” zugeordnet und den Feststellungsbescheid für ein zeitlich vor der Urteils-Veröffentlichung liegendes Wirtschaftsjahr, der vorläufig nach § 165 AO hinsichtlich der Einkunftsart ergangen war, mehrere Jahre nach Veröffentlichung des BFH-Urteils unter Beibehaltung der Einkunftsart „selbstständige Arbeit” für endgültig erklärt, so hat das Finanzamt hiermit einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zugunsten der Betreuerin geschaffen und das Recht auf nachträglichen Erlass eines Gewerbesteuermessbetragsbescheids für ein vor der Veröffentlichung des BFH-Urteils liegendes Wirtschaftsjahr verwirkt.
Normenkette
BGB § 242; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 35b Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1; AO § 165
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 15.12.2010; Aktenzeichen VIII R 55/09) |
Tenor
1. Der Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2002 vom 17.6.2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung v. 19.7.2009 wird aufgehoben.
2. Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Klägerin vor der Vo...