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Sächsisches FG Urteil vom 25.05.2012 - 6 K 316/06 (Kg)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrten eines Kindes zur Qualifzierungs-ABM-Maßnahme als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nimmt ein volljähriges Kind an einer sog. Qualifizierungs-ABM teil, welche für die Durchführung von Bauarbeiten an einem konkreten Ort beantragt und bewilligt wurde, und wird das Kind ausschließlich für diese Maßnahme eingestellt, ist diese Tätigkeitsstätte bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG als regelmäßige Arbeitsstätte i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG anzusehen.

2. Dauern die innerhalb der ABM-Maßnahme vom einem gemeinnützigen Verein durchgeführten Bauausführungen länger als sechs Monate, verfügt der Verein am Tätigkeitsort gem. 12 S. 2 Nr. 8 AO auch über eine Betriebsstätte.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 2, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, S. 1; AO § 12 S. 2 Nr. 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.07.2013; Aktenzeichen VI R 62/12)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung des Kindes R. bei der Bewilligung von Kindergeld für den Zeitraum von März bis Dezember 1999.

R., der am 5. Januar 1979 geboren ist, befand sich bis zum 11. Dezember 1998 in einer Ausbildung zum Maurer im Hochbau, die er ohne Abschluss beendete. Im Januar 1999 meldete er sich arbeitslos. Von März 1999 bis Dezember 1999 nahm er an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) teil, innerhalb derer er seine Ausbildung abschloss, so dass er im Dezember 1999 den Gesellenbrief als Maurer erhielt. Es handelte sich um die Qualifizierungs-ABM Nr. 70002/99, die vom C Deutschlands gemeinnütziger e. V. (C. D.) durchgeführt wurde und die Bezeichnung „Wohnumfeldgestaltung im Feriendorf P., Qualifizierung im Bereich Hochbaufacharbeiter” trug. Das...

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