Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 793,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 Buchst. a Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 voraussetzt, daß die ausschließliche Verwendung des begünstigten Fahrzeugs in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben nur durch einen Halter erfolgen kann, der selbst einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb hat.
Die Klägerin beantragte am 22. August 1995 für die am 8. August 1995 auf sie zugelassene landwirtschaftliche Zugmaschine John Deere 4755 (Fahrgestell-Nummer …) mit dem amtlichen Kennzeichen … die Befreiung von Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Dem Antrag beigerügt war der Mietvertrag vom 19. September 1994 über die begünstigte Zugmaschine zwischen der … als Vermieterin und der … als Mieterin. Hierin war unter anderem vereinbart, daß eine Untervermietung ausgeschlossen sein soll. Am 19. Juni 1995 veräußerte die … die Zugmaschine mit allen Rechten und Pflichten aus dem Mietvertrag an die Klägerin. Nach der Gewerbeanmeldung vom 10. November 1992 wurden folgende Tätigkeiten der Mieterin angemeldet: Vertrieb von Landtechnik, Serviceleistungen und landwirtschaftliche Dienstleistungen, Verkauf von LKW, PKW, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten.
Mit Bescheid vom 22. September 1995 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7 KraftStG ab mit der Begründung, daß das Fahrzeug nicht für Lohnarbeiten verwendet, sondern an Landwirte vermietet werde, und die Vermietung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolge. Mit Datum vom 6. Oktober 1995 erließ der Beklagte dementsprechend einen Bescheid über Kraftfa...