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Sächsisches FG Urteil vom 23.02.2016 - 3 K 502/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe in Sachsen im Jahr 2009 trotz Nichterhebung des Kirchgeldes von Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelungen des Sächsischen KiStG zum besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sind nicht verfassungswidrig. Das gilt auch insoweit, als das Sächsische Kirchensteuerrecht im Streitjahr 2009 weder vor noch nach der rückwirkenden Änderung des Einkommensteuergesetzes durch Gesetz zur Änderung des EStG in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Mai 2013 zum Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften ein Kirchgeld für Partner in glaubensverschiedenen eingetragenen Lebenspartnerschaften vorgesehen hat, für Ehegatten dagegen schon.

2. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass in Sachsen im Jahr 2009 bei eingetragenen Lebenspartnerschaften, denen ursprünglich das Ehegattensplitting nach §§ 26, 26b EStG versagt geblieben war, auch kein besonderes Kirchgeld wie bei glaubensverschiedenen Ehen festzusetzen war. Auch nach Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahre 2013, derzufolge eingetragene Lebenspartnerschaften bei noch nicht bestandskräftiger Einkommensteuerveranlagung die Möglichkeit des Ehegattensplittings ggf. auch rückwirkend offensteht, während besonderes Kirchgeld nur für die Zukunft zu erheben ist, war eine rückwirkende Gleichbehandlung von glaubensverschiedenen Ehen und Lebenspartnerschaften nicht geboten, und zwar weder durch rückwirkende Erhebung des besonderen Kirchgeldes von Lebenspartnern noch durch rückwirkende Befreiung von Ehegatten vom besonderen Kirchgeld.

3. Auch der Umstand, dass der Sächsische Gesetzgeber zwei Jahre gebraucht hat, um durch Änderung des...

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