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Sächsisches FG Urteil vom 22.06.2011 - 2 K 1510/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolgshonorar eines Rechtsanwalts in einem wegen Enteignungen in der NS-Zeit geführten, zwölf Jahre dauernden Restitutionsverfahren keine tarifbegünstigte „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit”. Keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfrage. Abschreibung eines durch Schuldübernahme erworbenen Praxiswerts in einer Nutzungsdauer von vier Jahren. Anwendung der Mindestbesteuerung nur auf unechte Verluste

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Hat ein selbstständiger Rechtsanwalt ein Mandat zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Entschädigungen wegen rechtsstaatswidriger Enteignungen in der NS-Zeit unter Vereinbarung eines am Wert des entschädigten Vermögens orientierten Erfolgshonorars übernommen, so stellt das nach einer Verfahrensdauer von zwölf Jahren letztendlich von den Mandanten erhaltene Erfolgshonorar keine nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG tarifbegünstigte Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dar.

2. Die Frage, ob es sich bei dem Restitutionsverfahren (unter 1.) um eine von der üblichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts abweichende Sondertätigkeit handelt, ist eine rechtliche Bewertung, über die eine tatsächliche Verständigung unzulässig ist.

3. Erwirbt ein Freiberufler durch Übernahme von Verbindlichkeiten den Praxisanteil eines anderen und schafft er dabei entgeltlich einen (anteiligen) Praxiswert an, weil der Kaufpreis den Substanzwert der materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter abzüglich der Verbindlichkeiten übersteigt, so handelt es sich um ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut i. S. d. § 4 Abs. 3 S. 3 EStG (vgl. BFH v. 29.4.2011, VIII B 42/10). Der AfA dieses Praxiswertanteils kann ein Mittelwert von vier Jahren zugrunde gelegt werden.

4. Unter den Begriff der „negativen Summen” in § 2 Abs. 3 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/200...

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