Entscheidungsstichwort (Thema)
Widerruf der Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfall
Leitsatz (redaktionell)
Von einem zum Widerruf der Bestellung als Steuerberater führenden Vermögensverfall kann nicht ausgegangen werden, wenn der Steuerberater zwar seine Verbindlichkeiten oftmals nur unter dem Druck der gerichtlichen Vollstreckung begleicht und wegen der Forderungen eines Gläubigers ein Haftbefehl wegen Nichtabgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Steuerberater ergangen ist, aufgrund zwischenzeitlicher Tilgung dieser Verbindlichkeit jedoch offensichtlich nicht mehr weiterverfolgt wird, wenn zudem kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet, er auch nicht in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen worden ist, und wenn ferner die Verbindlichkeiten des Beraters sein Vermögen nicht übersteigen, die Ausgaben nicht höher als die Einnahmen sind und er auch nicht zahlungsunfähig ist.
Normenkette
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Nachgehend
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2012 über den Widerruf der Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin wird aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Bestellung der Klägerin als Steuerberaterin wegen Vermögensverfall zu widerrufen ist.
Die Klägerin wurde am 28. Februar 1997 durch das Sächsische Staatsministerium der Finan...