Entscheidungsstichwort (Thema)
Auf Schulungsvertrag beruhende Schulung zum Piloten kein Dienstverhältnis i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG
Leitsatz (redaktionell)
1. Die erstmalige, auf Basis eines Schulungsvertrags durchgeführte Ausbildung zum Piloten ist kein Dienstverhältnis i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG, wenn sich nach dem Schulungsvertrag der Kläger zur Teilnahme an den Schulungsmaßnahmen sowie zur Zahlung von Schulungskosten verpflichtet und sich der Schulende im Gegenzug neben der Durchführung der Ausbildung als Hauptleistung zu „Nebenleistungen” wie der Kostenübernahme für die medizinische Tauglichkeitsuntersuchung, die Unterkunft in den USA, die Lernmittel und -unterlagen usw. verpflichtet und wenn diese Nebenleistungen ersichtlich durch das vom Kläger zu zahlende Schulungsentgelt mitabgegolten sind.
2. Bei dem Dienstverhältnis i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG in der Fassung des BeitrRLUmsG handelt es sich um ein Dienstverhältnis besonderer Art, das durch den Ausbildungszweck geprägt ist (Ausbildungsdienstverhältnis).
3. „Im Rahmen” eines Dienstverhältnisses findet die Erstausbildung bzw. das Erststudium statt, wenn die Teilnahme an der Ausbildung oder am Studium verpflichtender Gegenstand des Arbeitsvertrags ist. Ein Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag i. S. v. § 611 BGB, bei dem die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers als Dienstverpflichtetem der Vergütungspflicht des Arbeitgebers als Dienstberechtigtem gegenüber steht.
Normenkette
EStG 2005 § 9 Abs. 1 S. 1; EStG i.d.F. d. BeitrRLUmsG § 9 Abs. 6; EStG i.d.F. d. BeitrRLUmsG § 52 Abs. 23d S. 5
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist das Vorliegen eines Ausbildungsdienstverhältn...