Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Neubau führende Modernisierung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der grundlegende Umbau eines Gebäudes führt zu einem Neubau, wenn die tragenden Gebäudeteile (Fundamente, tragende Innen- und Außenmauern, Geschossdecken, Dachkonstruktion) in zumindest überwiegendem Umfang ersetzt werden.
2. Die Wertigkeitsanteile der einzelnen tragenden Bauteile sind nach Kostengesichtspunkten zu ermitteln. Werden nicht alle tragenden Bauteile zumindest teilweise erneuert, ist nicht auf die individuellen Baukosten abzustellen, sondern auf die durchschnittlichen Wertverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt.
3. Entsteht 1998, 1999 durch Modernisierungsmaßnahmen ein neues Gebäude im Fördergebiet, richtet sich die Restwertabschreibung nicht nach § 4 Abs. 3 FördG, sondern findet gem. § 7a Abs. 9 EStG erst nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums statt. Die lineare AfA des Neubaus bemisst sich nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b statt nach Buchst. a EStG und beträgt nur 2 %.
Normenkette
EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, b, § 7a Abs. 9; FördG § 4 Abs. 3, 1 S. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kläger bei den Vermietungseinkünften aus dem Mietgrundstück R.-Straße eine lineare Absetzung für Abnutzung – AfA – von 2,5 % der Anschaffungskosten des Gebäudes und der Kosten für die nach dem 31.12.1998 vorgenommenen Modernisierungsmaßnahmen sowie eine Restwertabschreibung auf die vor dem 01.01.1999 vorgenommenen Modernisierungskosten nach § 4 Abs. 3 Fördergebietsgesetz – FördG – in Höhe von 1/7 vornehmen können, weil trotz umfassender Modernisierung des vor dem 01.01.1925 errichteten Gebäudes in den Jahren 1998 und 1999 kein...