Entscheidungsstichwort (Thema)
Investitionszulage 1993
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Kläger zur Last.
3. Der Streitwert wird auf 262,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Streitig ist, ob drei neu eingerichtete Schreibtischkombinationen jeweils als ein einheitliches Wirtschaftsgut zu bewerten sind oder ob jede Schreibtischkombination aus mehreren selbständig nutzungsfähigen geringwertigen Wirtschaftsgütern im Sinne des § 6 Abs. 2 EStG besteht mit der Folge, daß eine Investitionszulage nicht zu gewähren ist.
Der Kläger (Kl) betreibt eine Anwaltskanzlei. Im Streitjahr 1993 stattete er einen Büroraum u.a. mit drei Schreibplätzen aus. Die Schreibplätze bestehen aus drei Schreibtischen mit Anschaffungskosten (AK) von 1.008,– DM (341,– DM + 341,– DM + 326,– DM), drei unter den Schreibtischplatten befestigten Kabelkanälen mit AK von 74,– DM (26,– DM + 26,– DM + 22,– DM), drei Rollcontainern einschließlich Schüben und Schloß mit AK von jeweils 579,– DM, zwei Einteilungen für Schubkästen mit AK von jeweils 31,– DM und einem Formulareinsatz für Schubkästen mit AK von 47,– DM sowie aus zwei als Beistelltische verwendeten Computer tischen mit AK von 808,– DM (404,– DM + 404,– DM). Bei den Kabelkanälen handelt es sich um unter der Tischplatte anklebbare Leisten, in die die für den PC- und Lampenanschluß erforderlichen Kabel eingelegt sind, die ansonsten auf dem Boden lagern würden. Die Rollcontainer enthalten mehrere übereinander angeordnete Schubkästen und können als Schrank für Schreibtische und Schreibmaschinentische sowie als Kartei- oder Aktenschränke verwendet werden. Im Streitfall stehen sie unter der Tischplatte am Rand des Schreibtisches entweder links oder rechts vom Benutzer des Tisches und erfüllen die Funktion von Schubläden für Schriftst...