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Sächsisches FG Urteil vom 18.04.2012 - 6 K 1340/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Investitionszulagenanspruch bei 18-monatiger Unterbrechung der Produktion einer insolventen GmbH infolge der Vernichtung der gesamten Produktionsanlagen durch ein Großfeuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Gewährung einer Investitionszulage setzt auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft einen aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmenden Betrieb bzw. eine ebensolche Betriebsstätte der insolventen Gesellschaft voraus. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt eine zulagenschädliche Betriebseinstellung jedenfalls dann vor, wenn objektiv die werbende Tätigkeit des Unternehmens eingestellt wird und subjektiv der Wille zur endgültigen Aufgabe der werbenden Tätigkeit und Verwertung der Wirtschaftsgüter vorhanden ist.

2. Eine sanierungsbedingte Betriebsunterbrechung in der Insolvenz ist nicht zulagenschädlich, wenn die Sanierung zügig und die erneute Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr alsbald erfolgt; dies gilt auch dann, wenn die Betriebsunterbrechung einer sog. sanierenden Übertragung vorangeht.

3. Stellt der Unternehmer die werbende Tätigkeit ein, um den Betrieb zügig zu sanieren und alsbald wieder am wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen, so ist diese Betriebsunterbrechung erst dann schädlich, wenn es tatsächlich nicht zur alsbaldigen Wiederaufnahme der werbenden Tätigkeit kommt. Auch wenn die werbende Tätigkeit wegen höherer Gewalt (hier: Vernichtung der gesamten Produktionsanlage durch ein Großfeuer während des Insolvenzverfahrens) eingestellt worden ist und sich daran längere Verhandlungen mit der Versicherung über die Höhe der Versicherungsentschädigung angeschlossen haben, kann von einer zügigen Sanierung und alsbaldigen Wiederaufnahme der werbenden Tätigkeit jedenfalls dann nicht mehr g...

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