Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Mineralölsteuervergütung für Genossenschaft, die für Erzeuger deren Kartoffeln ein- und auslagert und angefallene Beimengungen auf Felder und Deponien verbringt. Kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO, da sich durch diese übliche Gestaltung Risiken für die Erzeuger mindern lassen
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine Genossenschaft, die für Erzeuger deren Kartoffeln ein- und auslagert und angefallene Beimengungen auf Felder und Deponien verbringt, ist insoweit als Inhaberin eines Betriebs im Sinne des § 25 c MinöStG Begünstigte der Steuervergütung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, da sie für Betriebe i.S.d. § 25 c Nr. 1 MinöStG Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung ausgeführt hat.
2. Die Ein- und Auslagerung von Kartoffeln nach erfolgter Ernte einschließlich der Beseitigung bei der Aufbereitung und Sortierung zur Speiseware anfallender Beimengungen gehört zu den Arbeiten zur Gewinnung von Kartoffeln.
3. Dass die Kartoffeln nicht an die Genossenschaft verkauft und übereignet werden, sondern bis zur erfolgreichen Verwertung im Eigentum der Erzeuger bleiben, stellt keinen Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten i.S.d. § 42 AO dar, denn dadurch mindern sich im Falle einer Insolvenz der Genossenschaft die Risiken für die Erzeuger.
Normenkette
MinöStG § 25c Nrn. 1, 3, § 25b Abs. 1, 3 Nr. 1; AO § 42
Tenor
1. Der Ablehnungsbescheid vom 3.12.2004 zum Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft 2003 vom 9.3.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2005 wird aufgehoben und die Mineralölsteuervergütung 2003 auf 15.227,81 EUR festgesetzt.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstre...