rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass von Säumniszuschlägen. Voraussetzungen der Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners und einer Erlass- und Stundungssituation hinsichtlich der säumigen Steuern
Leitsatz (redaktionell)
1. Säumniszuschläge sind grundsätzlich nur zur Hälfte erlassen, wenn eine unbillige Härte anzunehmen ist. Das gilt auch im Falle einer Stundungssituation hinsichtlich der säumigen Steuern.
2. Ein Steuerpflichtiger, der zur (verzögerten) Tilgung seiner Steuerverbindlichkeiten mangels ausreichender Zahlungsmittel andere Zahlungen einstellen muss, kann trotz erfolgter Steuerzahlungen zahlungsunfähig sein.
3. Zur Klärung der Frage, ob und ggf. inwieweit Zahlungsunfähigkeit vorlag, ist für jeden Monat, in dem Säumniszuschläge entstanden sind, festzustellen, in welcher Höhe Steuer- und sonstige Verbindlichkeiten fällig waren und in welchem Umfang Zahlungsmittel zur einigermaßen zeitnahen Bedienung der fälligen Verbindlichkeiten verfügbar waren.
4. Die Erlass- und Stundungssituation unterscheidet sich von der Überschuldung und der Zahlungsunfähigkeit dadurch, dass noch keine Gründe für ein Insolvenzverfahren gegeben sind, sondern der Erlass oder die Stundung dem Steuerpflichtigen gerade die Fortführung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ohne etwaige Sanierung im Insolvenzverfahren ermöglichen soll.
Normenkette
AO § 227; AO § 240; AO § 5
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28.10.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.2015 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erlass der hälftigen auf Umsatzsteuer im Zeitraum 01/09 bis 05/15 entstandenen Säumniszuschläge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Klä...