Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit einer Klage wegen Angabe des „falschen” Finanzamts. Terminverlegungsantrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine von einem fachkundigen Bevollmächtigten gegen eine Behörde, die die angefochtenen Steuerbescheide nicht erlassen hat, gerichtete Klage ist auch dann unzulässig, wenn in der Klageschrift zwar in einem Klammerzusatz nach der Angabe des unzutreffenden Beklagten die richtige Steuernummer angegeben worden ist, wenn der Klageschrift aber weder Kopien der angefochtenen Bescheide noch der Einspruchsentscheidung beigefügt worden sind.
2. Wird krankeitsbedingt der Terminsverlegungsantrag kurzfristig vor dem Termin gestellt, muss substantiiert vorgetragen werden, welche Umstände, gegebenenfalls mit Beschreibung der Symptome, einer Terminswahrnehmung entgegen stehen. Ohne aussagekräftiges ärztliches Attest und ohne eine konkretisierende Beschreibung vermag das Gericht nicht zu erkennen, in welcher Schwere eine Erkrankung vorliegen mag. Die Angabe, „die Unterzeichnerin sei plötzlich erkrankt, ein ärztliches Attest werde nachgereicht”, genügt keinesfalls.
Normenkette
FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 1; ZPO § 227
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der als Prozessbevollmächtigten aufgetretenen Steuerberatungsgesellschaft mbH fallen die Kosten des Verfahrens zur Last.
Tatbestand
Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2003 hat die Bevollmächtigte der Klägerin Klage erhoben, die sich gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2000, den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlage gemäß § 47 KStG zum 31. Dezember 2000 und den Gewerbesteuermessbescheid 2000 jeweils vom 19. Februar 2000 und die Einspruchsentscheidung vom 18. Juni 2003 richtete. Begründung und Anträge sol...