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Sächsisches FG Urteil vom 09.12.2015 - 8 K 1112/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Aufrechnung eines nachinsolvenzlich entstandenen Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagserstattungsanspruchs mit einer im Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit entstandenen Einkommensteuerverbindlichkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ist im Insolvenzverfahren aufgrund von Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters eine Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit entstanden, die aufgrund von Masseunzulänglichkeit nicht beglichen werden konnte, so darf das FA nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Erteilung einer Restschuldbefreiung ein nach Beendigung des Insolvenzverfahrens entstandenes Einkommensteuer- und Solidaritätszuschlagsguthaben des früheren Insolvenzschuldners nicht gegen die aus dem Insolvenzverfahren herrührende Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit aufrechnen.

2. Der Insolvenzverwalter kann mit Wirkung für und gegen den Insolvenzschuldner lediglich gegenständlich beschränkt auf die Insolvenzmasse handeln, den Insolvenzschuldner jedoch nicht mit seinem insolvenzfreien Vermögen verpflichten. Die Haftung des Insolvenzschuldners für Masseverbindlichkeiten ist daher auf Massegegenstände beschränkt.

 

Normenkette

InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1; AO § 226 Abs. 1, § 218 Abs. 2; BGB §§ 387, 390

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.11.2017; Aktenzeichen VII R 1/16)

 

Tenor

1. Der Abrechnungsbescheid vom 31.03.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.07.2015 wird insoweit aufgehoben, als er über Umbuchungen in Höhe von 421 Euro und 18,65 Euro hinausgeht.

2. Dem Beklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwe...

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