Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Gewerbesteuerbefreiung für von GmbH betriebene Krankenwagen und Rettungsfahrzeuge. Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Welche Einrichtungen nach § 3 Nr. 20 d GewStG steuerbefreit sind, ist nach den im Sozialgesetzbuch enthaltenen Begriffsbestimmungen zu entscheiden. Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen sind demnach stationäre Pflegeheime, in denen pflegebedürftige Personen zeitweise ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber oder nur nachts (teilstationär) untergebracht und verpflegt werden können (Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Tages- und Nachteinrichtungen). Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) sind solche, die kranke und pflegebedürftige Personen in deren Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.
2. Dass eine GmbH, die Kranken- und Rettungstransporte durchführt, anders als möglicherweise Feuerwehren und andere Hilfsorganisationen, die ebenfalls Krankentransporte durchführen, der Gewerbesteuer unterliegt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.
3. Die Gewerbeertragsteuer ist mit der Verfassung vereinbar; insoweit kommt eine Aussetzung des Verfahrens auch nicht im Hinblick auf das beim BVerfG anhängige Verfahren 1 BvL 2/04 (Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21.4.2004 4 K 317/91) in Betracht.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 1, § 2 Sätze 1-2, § 3 Nr. 20 Buchst. d; SGB XI § 71 Abs. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1; FGO § 74; EStG § 15 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betrieb in der Rechtsform einer GmbH in den Streitjahren 1998, 1999 und 2000 ein Se...