Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der Erstinvestition nach dem InvZulG 2007. Keine Begründung eines neuen Investitionsvorhabens i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 2007 durch nachträgliches Herauslösung von Einzelwirtschaftsgütern aus einer Investitionsentscheidung. Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 2007
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter den für die sachliche als auch für die zeitliche Begrenzung der Förderung nach dem InvZulG 2007 bedeutenden Begriff des Erstinvestitionsvorhabens ist eine Mehrzahl von Anschaffungs- und Herstellungsakten von Wirtschaftsgütern zu verstehen, die mit einem in § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 aufgezählten Tatbeständen in einem räumlichen sowie technischen und funktionalen Zusammenhang stehen.
2. Wird mit einer Einzelinvestition nach der Verkündung des InvZulG 2007 am 21.7.2006 begonnen und ist diese räumlich, technisch oder funktional einem Investitionsvorhaben zuzuordnen, mit dem der Anspruchsberechtigte insgesamt bereits vor dem Stichtag begonnen hat, ist diese durch das InZulG 2007 nicht begünstigt.
3. Beinhaltet ein vor dem Stichtag des 21.7.2006 begonnenes Erstinvestitionsvorhaben die schlüsselfertige Errichtung einer – bereits bestimmte bauliche Vorkehrungen bedürfenden – 5-Sterne-Hotelanlage, führt die nachträglichen Herauslösung der Einzelinvestition der Innenausstattung aus dem Generalübernehmervertrages weder zu einer wesentlichen Planänderung noch zu einem neuen, begünstigten Investitionsvorhaben i. S. d. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 S. 1 InvZulG 2007.
4. Ein Zulagensatz nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 InvZulG 2007 für die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte erfordert eine räumliche oder sächliche Ausweitung der eingerichteten und ausgeübten Betriebsstätte i. S. d. § 12 AO, die zu einer wesentlichen quanti...